Ein FAQ zu den rechtlichen Folgen des Corona-Virus
Die aktuelle Zeit stellt fast jede Berufsgruppe vor Schwierigkeiten, deren endgültiges Ausmaß aktuell kaum prognostiziert werden kann. Nicht nur diese Tatsache sorgt für Ungewissheit, sondern auch der Umstand, dass die wirtschaftlichen sowie rechtlichen Reaktionen auf die Corona-Krise noch äußerst undurchsichtig sind – und erstmal auch undurchsichtig bleiben werden, da zurzeit die stetige Veränderung auf dem europäischen Tagesplan steht – sorgt für unbekannte Turbulenzen in unser aller Alltag.
Aus sozialer Sicht ist fraglos jede Person von den Auswirkungen der Pandemie betroffen. Haben Sie jedoch darüber hinaus auch wirtschaftlich oder rechtlich (sei es arbeitsrechtlich, unternehmensrechtlich oder mietrechtlich) mit den derzeitigen Folgen zu kämpfen?
Dann ist es von ausnehmender Wichtigkeit, dass Sie professionell und schnell beraten werden, um dadurch aktuell und zukünftig hervorragend aufgestellt zu sein!
Im Folgenden eine kleines FAQ zu ein paar der derzeit wichtigsten Fragen.
Darf mir wegen der Corona-Krise gekündigt werden?
Zwingende Voraussetzung einer Kündigung ist die soziale Rechtfertigung selbiger. Hierfür erforderlich sind sachliche Gründe. Die aktuelle Pandemie und ihre Auswirkungen sind nicht automatisch Grund genug für eine Kündigung des Arbeitnehmers. Die rechtliche Beratung in solchen und ähnlichen Fällen wird für Aufklärung sorgen. Beachten Sie, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung als Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen muss (§ 4 S. 1 KSchG). Jedoch gibt es auch hiervon Ausnahmen – die derzeitige gesellschaftliche Situation zählt jedoch nicht dazu.
Bekommen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Lohn auch dann, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen zu Hause bleiben?
Dies hängt davon ab, aus welchem Grund Sie nicht zur Arbeit gehen. Die bloße Sorge vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus auf dem Weg zur Arbeit oder während dieser, ist nicht ausreichend, um der Arbeit fernbleiben zu dürfen.
Haben Sie jedoch einen begründeten Verdacht dahingehend, dass Sie infiziert sein könnten – namentlich aufgrund des Auftretens entsprechender Symptome oder da Sie innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einem positiv auf den Virus Getesteten hatten – dann sind Sie grundsätzlich berechtigt, Ihrem Arbeitsplatz fernzubleiben, ohne eine Kündigung oder verkürztes Gehalt befürchten zu müssen. Denn § 616 Abs. 1 S. 1 BGB sieht eine volle Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers auch bei einer vorübergehenden Verhinderung für einen gewissen Zeitraum vor, sofern diese Verhinderung nicht selbst verschuldet wurde.
Bitte beachten Sie jedoch, dass diese gesetzliche Vorschrift Einschränkungen durch Ihren Arbeits- oder einem zugrundeliegenden Tarifvertrag erfahren kann.
Ihnen wurde zwar nicht gekündigt, jedoch bekommen Sie nun weniger Gehalt?
Um eine Kündigung zu vermeiden, stellen Arbeitgeber insbesondere bei vorübergehend schlechter Auftragslage, wovon zurzeit sehr viele Unternehmen betroffen sind, des Öfteren auf Kurzarbeit um. Eine Folge ist, dass Sie als Arbeitnehmer weniger oder gar nicht mehr arbeiten können und demzufolge einem zumindest teilweisen Lohnausfall gegenüberstehen.
Die Bundesregierung hat nun die Voraussetzung für einen Anspruch auf Kompensation solcher Gehaltseinbußen bis zum 31.12.2020 gelockert. Demnach besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nun bereits, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Lohnausfall von mehr als 10% haben. Zudem werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100% ersetzt und das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld ist nicht mehr erforderlich. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Leiharbeiter.
Sie möchten für Ihr Unternehmen einen Kredit beantragen?
Banken gewähren Kredite in aller Regel nur dann, wenn der Kreditnehmer der Bank genügend Sicherheiten (zum Beispiel in Form von Sicherungsübereignungen) bieten kann. Denn die Bank würde sich anderenfalls dem Risiko aussetzen, in eine Situation zu kommen, in der das Geld aus dem Kredit aufgebraucht und der Kreditnehmer unfähig zur Rückzahlung ist.
Da es aber insbesondere während der aktuellen Situation für unzählige Unternehmen schlicht nicht möglich ist, der Bank ein solches Maß an Sicherheit zu bieten, dass diese ein überschaubares Risiko eingeht und entsprechend den gewünschten Kredit gewährt, springt nun auch in diesem Bereich der Staat in helfender Weise ein.
Wenn Sie nun einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel bei einer Bank oder Sparkasse beantragen, so übernimmt die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bei großen Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Mio. Euro Umsatz oder mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme) bis zu 80% des Risikos gegenüber der Bank. Bei kleineren und mittleren Unternehmen, welche die in der letzten Klammer stehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden sogar bis zu 90% des Risikos übernommen. Kredithilfen werden grundsätzlich auch jungen Unternehmen gewährt, jedoch kann es Abweichungen des gerade Geschilderten geben, wenn Ihr Unternehmen noch keine 5 Jahre am Markt aktiv ist.