Der EuGH stärkt mit Urteil vom 26. März 2020 (Rs. C-66/19) die Verbraucherrechte!
Betroffen von der EuGH-Rechtsprechung sind sämtliche Verbraucherkreditverträge, d.h. Immobilenkredite, Baukredite, Autokredite und Leasingverträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist der Kaskadenverweis nicht unionsrechtskonform.
Verbraucher sollten die Durchsetzung eines Widerrufsrechtes rechtlich prüfen lassen, wenn ihr Vertrag die folgende oder eine ähnliche Klausel enthält:
„Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“