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Die Krankentagegeldversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor länger andauerndem Verdienstausfall als Folge von Krankheit oder Unfällen. Denn gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG muss der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn im unverschuldetem Krankheitsfall für 6 Wochen ausbezahlen - jedoch nicht darüber hinaus! Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, die mit maximal 70 % des Bruttoeinkommens und einem Tagessatz von maximal 112,88 EUR eine oft nur unzureichende Einkommensersatzleistung bietet, wird mit der Krankentagegeldversicherung das durchschnittliche Nettoeinkommen abgesichert. Zudem zeigt sich für Versicherungsnehmer, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, noch eine höhere Versorgungslücke.

Indes ist die genaue Berechnung der Tagessätze, die der Versicherer im Krankheitsfall an den Versicherungsnehmer ausbezahlen muss, regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Besonders prekär kann sich ein solches Szenario für Selbstständige und Freiberufler gestalten. Denn schließlich verfügen diese über keine vertraglich festgelegte Vergütungshöhe, sodass im Krankheitsfalle ihr Einkommen unmittelbar und gänzlich wegfällt. Die Berechnung ihres Verdienstausfalles ist für sie von existenzieller Bedeutung. Dieser Verdienstausfall umfasst nämlich nicht nur den aus ihrem Betrieb nicht mehr erzielten Gewinn, sondern auch den nicht mehr gedeckten Teil der Betriebskosten, weshalb das Bruttoeinkommen von Selbstständigen und Freiberuflern die Summe der erzielten Einkünfte ohne Abzug der Betriebsausgaben ist.

Hier eröffnen sich viele weitere Detailfragen: So ging es beispielsweise im Urteil des OLG Frankfurt v. 16.06.2000 (Az: 3 U 184/99) unter anderem um die Frage, welche Konsequenzen es für die Berechnungshöhe der auszuzahlenden Krankentagegeldsätze hat, wenn als Berechnungsgrundlage die Einkommenssteuerbescheide des Versicherungsnehmers und nicht die eingereichte Selbstauskunft herangezogen wird.

Auch Fragen hinsichtlich einer möglicherweise unberechtigten Herabsetzung der Tagessatzhöhe werden naturgemäß oft unterschiedlich beantwortet.

In solchen Fällen ist kompetenter versicherungsrechtlicher Rat entscheidend für die eigene Rechtsdurchsetzung. Insbesondere dieses Feld ist für Personen, die keine Experten im Versicherungsrecht sind, oft schwer zu durchblicken, und dies ganz besonders, wenn eine große Versicherungsgesellschaft gegenübersteht.

Deshalb stehe ich Ihnen bei Fragen und Problemen rund um Ihre abgeschlossene oder abzuschließende Krankentagegeldversicherung gerne zur Seite.

Post Author: B. Riegel

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