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Unternehmer, die Erzeugnisse verschiedenster Art herstellen oder liefern sowie Unternehmer, die sonstige Arbeiten insbesondere, aber nicht nur gegenüber Verbrauchern leisten, werden im Schadensfalle oft durch eine Produkthaftpflichtversicherung geschützt. 
Wann der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Schadensfreistellung verpflichtet ist und warum kompetenter Rechtsrat in nahezu jedem Streitfalle dieser Art entscheidend sein kann, soll dieser Beitrag darlegen.

Alle Haftpflichtversicherungen unterliegen gemeinsamen Bestimmungen, welche sich in den sog. AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wiederfinden.

Nach Ziff. 1.1 dieser AHB besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach– oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

In einem arbeitsteiligen Prozess sind dies z.B. Schäden im Kontext von

  • Montagearbeiten
  • Lieferungen oder Herstellungen von Sachen
  • Service- und Wartungsarbeiten
  • Anwendungstechnischen Beratungsleistungen
  • Engineering
  • Montageanleitungen, Betriebshandbüchern oder Gebrauchsanweisungen
  • Berechnungen oder Kalkulationen

Zu den gem. Ziff. 1.1 der AHB explizit erfassten Personenschäden zählen u.a. Behandlungskosten, Verdienstausfälle oder Schmerzensgeldansprüche. Demgemäß können im Falle von Sachschäden Reparaturkosten oder Nutzungsersatzansprüche den Versicherungsfall begründen.

Häufig findet sich die Produkthaftpflichtversicherung eingearbeitet in die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.

Sie übernimmt nicht nur den Schutz vor Schadensersatzansprüchen von Dritten wegen rein deliktischen Schädigungen, sondern erfasst grundsätzlich auch die vertragliche Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und dessen Kunden.

Aber Vorsicht ist geboten, dies als eine umfassende Haftungsfreistellung zu deuten! Denn gem. Ziff. 1.2 der AHB besteht u.a. dann kein Versicherungsschutz für Ansprüche, die sich auf die Vertragserfüllung oder auf an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen beziehen. Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss v. 28. September 2011 (Az: IV ZR 170/10) nochmals klargestellt, dass dies innerhalb einer Gesamtbetrachtung anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden muss. Maßgeblich sind also die konkreten Vereinbarungen der Parteien.

Aus diesem Grund bedarf es in diesen Fällen stets einer eingehenden Einzelfallbetrachtung durch einen kompetenten Rechtsbeistand, der bei mutmaßlich eingetretenem Versicherungsfall die rechtlich relevanten Aspekte herausarbeiten und somit einer unberechtigten Leistungsverweigerung durch den Versicherer effektiv entgegentreten kann.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Produkthaftpflichtversicherung oder wünschen Sie nähere Infos über meine Arbeit als Rechtsanwältin bzw. meine Rechtsanwaltskanzlei, dann rufen Sie mich entweder an (Tel. 06151/271 662) oder senden Sie mir eine Mail.

Post Author: B. Riegel

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